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   BVerwG, 17.06.2014 - 6 B 7.14   

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https://dejure.org/2014,18411
BVerwG, 17.06.2014 - 6 B 7.14 (https://dejure.org/2014,18411)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2014 - 6 B 7.14 (https://dejure.org/2014,18411)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 (https://dejure.org/2014,18411)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 47 EvKiGemG BW, § 60 VwVfG BW 2005, § 54 S 1 VwVfG BW 2005, Art 140 GG, Art 138 Abs 2 WRV
    Anpassung einer Quote der Kosten der Instandhaltung eines Kirchengebäudes; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kirchengutsgarantie

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchturmsuhr und der Glocken der Johanneskirche der Evangelischen Kirchengemeinde Gingen bzgl. Quotelung

  • rewis.io

    Anpassung einer Quote der Kosten der Instandhaltung eines Kirchengebäudes; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kirchengutsgarantie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchturmsuhr und der Glocken der Johanneskirche der Evangelischen Kirchengemeinde Gingen bzgl. Quotelung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2014 - 6 B 7.14
    Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten (Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 56).

    Vielmehr steht dem Gericht gerade in Ansehung des jeweils Zumutbaren ein Entscheidungsspielraum zu, der Klage teilweise zu entsprechen und sie im Übrigen - hinsichtlich eines unbegründeten Mehrverlangens - abzuweisen (Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 39 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 56).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2014 - 6 B 7.14
    Dass Verträge über Kirchenbaulasten zwischen einer politischen Gemeinde und der Kirche öffentlich-rechtliche Verträge sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 11).

    Vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten unterliegen deshalb bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG BW (Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 30).

  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - richtet, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

    Die gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (6 B 7.14, Juris) zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe.

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 83.15

    Abfindung; Berufungsvereinbarung; Darlegungsanforderungen; Entlassung auf eigenen

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1966 - 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 , vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 , vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 S. 5 f., vom 5. Februar 2009 - 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 31 ff. und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57; Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - 4 B 24.05 - juris Rn. 4, vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 - juris Rn. 20 f., vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 - juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22).

    Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57; Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 - juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22).

  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

    Der Zweck der Gebrauchsüberlassung ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (so ausdrücklich zu einem ähnlichen Fall, in dem es um den Widerruf einer Gebrauchsüberlassung eines im Eigentum des Landes stehenden Kirchengebäudes an eine Kirchengemeinde ging BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris und auch BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, juris = NVwZ 1996, 1120, Teil I. 2.a)-c) und II.1., der ein solches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen Staat und Kirche - ungeachtet der vom Landbauamt München angewendeten Regeln des BGB und ungeachtet der in der staatskirchenrechtlichen Diskussion des Königreichs Bayern beim Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an einer "res sacra" verwendeten zivilrechtlichen Konstruktionen - als ein "öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis" in Form der Realförderung durch kostenlose Gebrauchsüberlassung einer Immobilie einstufte; siehe auch die Einstufung der in einer "Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde" im Jahr 1890 getroffenen Regelung zwischen einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde über die Beteiligung der politischen Gemeinde an den Kosten für die Instandhaltung eines Kirchturms als "öffentlich-rechtlicher" Vertrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

    Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte "Staatsleistung" (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes "Kirchengut" (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: "Eigentum und anderer Rechte") verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 -7 C 9/89 -, und BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3789 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

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